Thema Hunde
Durch mich verursachte Verunreinigungen auf Gehwegen, Plätzen, in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen gelegenen Fahrbahnen, in Grünanlagen und in unterirdischen Anlagen sind von meinem Herrchen, Frauchen oder meiner Aufsichtsperson unverzüglich zu beseitigen.
Schön wäre es auch, wenn ich aufgrund der gegenseitigen Rücksichtnahme angeleint werde, sobald sich mir Menschen oder andere Tiere nähern.
Stadt Kirtorf
Wissenswertes über Hunde
Hundesteuersatzung und Hundeverordnung
Hundesteuer allgemein
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, gleichzeitig auch eine Verbrauchssteuer und besteuert das Halten von Hunden. Steuerschuldner ist, wer einen Hund hält. Die Hundesteuer ist eine direkte Steuer, da sie vom Steuerpflichtigen selbst gezahlt wird. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer pro gehaltenen Hund, dessen Rechtsgrundlage für das Erheben die kommunalen Hundesteuersatzungen sind, welche sich an der hessischen Hundeverordnung orientiert. Jede Stadt oder Stadtlegt die Hundesteuerhöhe, als auch die Befreiungsmöglichkeiten, in den kommunalen Satzungen selbst fest. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde/Stadt zu Gemeinde/Stadt erheblich. Meist wird für den zweiten Hund die Steuer vervielfacht, für den dritten und jeden weiteren Hund wird der Steuersatz noch einmal angehoben. Für sogenannte Listenhunde, als auch Aggressionshunde wird ein erheblich erhöhter Steuerbetrag festgesetzt, der sich je nach Anzahl der Hunde schmerzlich erhöht. Mit der Hundesteuer werden keine Hinterlassenschaften der Vierbeiner von kommunaler Seite beseitigt, diese Steuer wird als fiskalische Einnahme gesehen, die zur Mitfinanzierung der vielfältigen kommunalen Aufgaben dienen soll. Neben dem Einnahmezweck hat sie auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Die Hundesteuer der Stadt Kirtorf
Hundehalter ist...
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, indem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.
Der jährliche Steuersatz...
In der Stadt Kirtorf beträgt für
den 1. Hund 72,- Euro
für jeden weiteren Hund 96,- Euro
für einen gefährlichen Hund 600,- Euro
Die Meldepflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Kirtorf -Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Die Stadt Kirtorf kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Kirtorf liegt.
Hundesteuermarke
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
Steuerermäßigungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“ oder „H“ besitzen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
b. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.
Hunde, die sowohl zu privaten als auch zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, unterliegen der Besteuerung.
Gefährliche Hunde
Ab dem Jahr 2000 wurde verstärkt über einige Angriffe von Hunden auf Menschen berichtet, die schwer verletzt oder gar getötet worden waren. Ab dem Zeitpunkt erhöhte sich das öffentliche Interesse an der Thematik, es wurden Statistiken geführt/veröffentlicht, von welchen Hunden die meisten menschlichen Übergriffe ausgingen und es wurde verstärkt überprüft wie hoch das Aggressionspotential, als auch die Bisskraft diverser Hunderassen sind. Anhand dieser Statistiken werden Listenhunde als diese eingestuft. Bei Listenhunden besteht immer ein Besorgnispotenzial, denn bei diesen Rassen wird die Gefährlichkeit des Tieres immer vermutet.
Aber neben dem Listenhund gibt es noch eine weitere Gruppe gefährlicher Hunde, nämlich die Aggressionshunde. Hierzu gehören Hunde, die tatsächlich Mensch oder Tier angegriffen haben. Bei diesen Hunden wird die Gefährlichkeit nicht vermutet, sondern die Gefährlichkeit wurde bestätigt.
Gefährliche Hunde werden erheblich höher besteuert. Ob von einem Listenhund Gefahr ausgeht, wird durch einen Tierarzt, Sachverständiger oder Hundetrainer in Form eines Wesenstests beurteilt, den auch Aggressionshunde durchführen müssen.
Hunde sind so zu halten und zu führen...
Die GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.11.2013 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in seinem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO). Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3). Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Zuletzt aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde mit ÄnderungsVO vom 16. Dezember 2008 der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung galt. Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff, Mastino Napoletano und Fila Brasileiro.
Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen(§ 2 Abs. 2 HundeVO).
Ohne Erlaubnis von der zuständigen Behörde darf kein gefährlicher Hund geführt werden.
Die zuständige Behörde kann jedem das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Mensch und Tiere ausgeht. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, muss der Halter einige Voraussetzungen erfüllen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Dieser muss:
Das 18. Lebensjahr vollendet haben
Zuverlässig sein
Sachkundig sein
Einen positiven Wesenstest mit seinem Hund vorweisen (darf nicht länger als 6 Monate her sein)
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, muss die Verantwortung bei einer natürlichen Person liegen, welche die Voraussetzungen „das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig sein und sachkundig sein" erfüllt werden.
Das Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet für einen Zeitraum von 4 Jahren zu erteilen. Eine unbefristete Erlaubnis kann erteilt werden, wenn ohne Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden sind, die sich über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren erstrecken oder der Hund länger als 10 Jahre ist.
Die Behörde kann eine vorläufige Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes erteilen, wenn ein Antrag darauf gestellt wird. Um die vorläufige Erlaubnis zu erhalten, müssen die Voraussetzungen »das 18. Lebensjahr vollendet haben, Nachweis über artgerechte Haltung, Nachweis einer Haftpflichtversicherung und Nachweis für die Entrichtung der bereits fällig gewordenen Hundesteuer vorliegt" erfüllt sein und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Halters bestehen. Die Behörde legt eine Frist fest, wenn der Halter innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt, kann die Behörde eine befristete Erlaubnis erteilen.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder ein Hund als Aggressionshund aufgrund eines Angriffs auf Mensch oder Tier eingestuft wird.
Für das Führen eines gefährlichen Hundes
müssen auch einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Vorausgesetzt wird, dass die Erlaubnis für die Haltung durch die zuständige Behörde erteilt wurde.
Der Halter muss
Zuverlässigkeit
Diese besitzt eine Person in der Regel nicht, wenn sie eine schwerwiegende Straftat begangen hat, wie zum Beispiel einen vorsätzlichen Angriff auf Leben und Gesundheit, Vergewaltigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und/oder eine Straftat gegen persönliche Freiheit, usw. Auch nicht, wenn die Person mindestens 2 Mal im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz o.ä. rechtskräftig verurteilt worden ist und sei dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind.
Auch nicht zuverlässig ist, wer wiederholt gegen eine Vorschrift verstößt, wie zum Beispiel gegen eine Vorschrift des Tierschutzgesetzes o.ä.
Alkoholsüchtige, Geisteskranke, Rauschmittelsüchtige und/oder Geistesschwache Personen besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen, sind Bedenken bekannt die gegen die Zuverlässigkeit sprechen, kann die zuständige Behörde vom Halter eine amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
Sachkunde, Sachkundenachweis
Ist ein Befähigungsnachweis, in dem die theoretischen Kenntnisse der Halter über Hunde und ihre Haltung belegt werden. Die Prüfung wird von anerkannten Sachverständigen, Tierärzten oder Hundetrainern durchgeführt.
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass keine Gefahr für das Leben von Menschen und Tieren ausgeht.
Beim Wesenstest...
werden die Verhaltenseigenschaften eines vermutlich gefährlichen Hundes überprüft - also das Wesen und der Charakter eines Hundes. Bei diesem Wesenstest wird der Hund Stresssituationen ausgesetzt und sein Verhalten beurteilt, beispielsweise läuft der Prüfer mit dem Halter und Hund durch die Stadt, um die Öffentlichkeitsreaktion zu testen oder wird mit einem Hund des Prüfers zusammengeführt. Meist wird der Wesenstest mit dem Sachkundenachweis zusammen durchgeführt, hierzu stellt der Prüfer dem Halter Fragen. Der Wesenstest wird von einem anerkannten Sachverständigen, Tierärzten oder Hundetrainern durchgeführt und muss in Hessen alle 4 Jahre erneuert werden.
Als Aussenstelle der Tierhilfe Lahn-Ohm ist Katja Kleintges in Kirtorf ehrenamtliche Ansprechpartnerin für alle Fälle, in denen Tiere in Kirtorf und Umgebung in Not geraten sind. So können beispielsweise bei ihr auch Fundtiere abgegeben (oder gemeldet) werden, die dann erst nach einer "Vor Ort Suche" ins Tierheim nach Gellnhausen übergeleitet werden. Der Service ist für sie völlig kostenfrei.
Sie erreichen Frau Kleintges unter der Telefonnummer: 0175-8180226
Magistrat der Stadt Kirtorf
Neustaedter Str. 10-12
36320 Kirtorf
Telefon: +49 6635 180
Fax: +49 6635 1815
E-Mail: webmaster@stadt-kirtorf.de
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