Bekanntmachungen Stadt Kirtorf

Nachfolgend sind die amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kirtorf gelistet.

Der kostenlose Adobe-Reader kann unterfolgendem Link heruntergeladen werden:

Link Adobe Reader

Wappen der Stadt Kirtorf

                                       Bekanntmachung


des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers der Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Kirtorf am 20.10.2024.


Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2024 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:


 

 Wahlberechtigte                                                    2.568

 Wählerinnen und Wähler insgesamt                     1.740

 Ungültige Stimmen                                                    17

 

Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber


   

 Lfd. Nr. Familien- und Rufname, Träger des Wahlvorschlags, Stimmen

 
 
 1  Herr Lück, Christoph,  Lück,               1.075 Stimmen

 

   2  Herr Fey, Andreas,  Fey,                          648 Stimmen

 

              Gültige Stimmen insgesamt:                    1.723




Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber, Herr Christoph Lück, mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und somit gewählt ist.



Weiterhin wird auf Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach §§ 25, 41 Satz 1, § 49 der Kommunalwahlordnung (KWO) hingewiesen.


Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl kann erheben:


  • jede Bewerberin oder Bewerber, die oder der an der Wahl teilgenommen hat,
  • jede Bewerberin oder Bewerber, eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags,
  • jede oder  jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, die oder der die Verletzung eigner Rechte geltend macht
  • jede und jeder Wahlberechtigte, wenn sie oder ihn 26 Wahlberechtigte unterstützen.


Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von dem Tag dieser Bekanntmachung ab schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr gelten gemacht werden.


 


Kirtorf, 25.10.2024

gez. Schindler, Wahlleiter


Die Bekanntmachung wurde am 25.10.2024um 11:45 Uhr auf der Homepage veröffentlicht.

Die Hinweisbekanntmachung auf diese Bekanntmachung im Internet erscheint in der Ausgabe der VRM-Mittelhessen, 36304 Alsfeld, am Samstag, 26.10.2024.






 

Wahlbekanntmachung für die  Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Stadt Kirtorf am  20.10.2024



Die Direktwahl der Ober-Bürgermeisterin oder des Ober-Bürgermeisters/der Landrätin oder des Landrats dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

Die Gemeinde ist in 7  allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein 

Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

29.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem  die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Wahlräume sind barrierefrei zu erreichen.


Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom   

30.09.2024 bis zum 04.10.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Kirtorf – Bürgerbüro,  Neustädter Straße 12, 36320 Kirtorf  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.


Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

   

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 04.10.2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf Einspruch einlegen.


Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.


Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 29.09.2024 beim Magistrat (Anschrift    

siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 29.09.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben,   

aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.


Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.


Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen


 • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,   

 • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,


a.

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 29.09.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum 04.10.2024 versäumt haben,

b.

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c.

wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. 


Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

   

 • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 18.10.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

   

 • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

   

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten   


 • einen amtlichen, Farbe weiß, Stimmzettel,

 • einen amtlichen, Farbe blau, Stimmzettelumschlag,

 • einen amtlichen, Farbe rot,  Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,


und


 • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

   

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.


Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.


Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

   

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in der

Stadtverwaltung Kirtorf – Sitzungssaal, Neustädter Straße 10, 36320 Kirtorf zusammen.


Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 03.11.2024 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.


Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

   

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.


Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

   

Kirtorf, 05.09.2024


Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

gez. Fey, Bürgermeister



Veröffentlicht auf der Homepage am 05.09.2024

Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung am 05.09.2024




Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf


 Öffentliche Mahnung der Fälligkeit von Steuern und Abgaben

Quartalszahler 3. Quartal

 


Die Stadtkasse der Stadt Kirtorf macht darauf aufmerksam, dass zum:

15.08.2024 folgende Steuern und Gebühren fällig waren:


Grundsteuer A und B                                 Quartalszahler

Gewerbesteuer                                          Quartalszahler

Spielapparatesteuer                                  Quartalszahler

Wasser- und                                               
Kanalbenutzungsgebühren                        Quartalszahler

 

 

Die Abgabepflichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt, die Rückstände bis spätestens 10. September 2024 an die Stadtkasse Kirtorf zu zahlen.

 

Nach dem 10. September 2024 werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von eins vom Hundert des auf volle 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages berechnet.

Für diese öffentliche Steuermahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine persönliche Mahnung schriftlich wiederholt, ist diese gem. § 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz gebührenpflichtig.


Kirtorf, 29.08.2024
Stadtkasse Kirtorf
06635/18-0


Veröffentlicht auf der Homepage am 29.08.2024

Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung am 29.08.2024








Bekanntmachung des Wahlleiters für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Kirtorf am 20.10.2024

 

Wahlvorschläge


 
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 23.08.2024 folgende Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Kirtorf am 20.10.2024 zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:
 
Wahlvorschlag 1
 
Einzelbewerber Lück

Herr Lück, Christoph, Bauamtsleiter, geb. 1983 in Siegen, wh. 36320 Kirtorf

 


Wahlvorschlag 2
 
Einzelbewerber Fey 

Herr Fey, Andreas, Bürgermeister, geb. 1964 in Neunkirchen, wh. 36320 Kirtorf

 


Kirtorf, den 29.08.2024
 
Der Wahlleiter der Stadt Kirtorf
gez. Schindler



Veröffentlicht auf der Homepage am 29.08.2024

Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung am 29.08.2024






Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Ober-Gleen

 

Frau Kathrin Hahn vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Ober-Gleen - BLOG

hat durch schriftliche Erklärung zum 31.07.24 ihr Mandat im Ortsbeirat niedergelegt und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Ober-Gleen aus.

Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)  i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags


Bürgerliste Ober-Gleen - BLOG

Herr Enrico Lehnert in den Ortsbeirat Ober-Gleen nachrückt.

 

Gegen diese Feststellungen kann gemäß §§ 34, 25 KWG jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn ein vom Hundert der Wahlberechtigten,

mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.


Kirtorf, den 29.08.2024     Der Gemeindewahlleiter,  gez. Schindler


Veröffentlicht auf der Homepage am 29.08.2024

Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung am 29.08.2024




Wahlbekanntmachung

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der

Stadt Kirtorf


1.


In der Stadt Kirtorf (Hessen) mit 3.114 Einwohnern (Stichtag 31.12.2023) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl ab dem 12.03.2025 neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach derselben Vorschrift gewährt.


Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 11. März 2025.


Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.


Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 39 Abs. 2 der Hessischen Stadtordnung-HGO gilt entsprechend) und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hess. Stadtordnung ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).


Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Kirtorf, Herr Holger Schindler, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf erfragt werden.


Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Kirtorf öffentlich aufgefordert. Die Wahl findet nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, den 20. Oktober 2024, eine evtl. erforderliche Stichwahl am Sonntag, den 03. November 2024 statt.



2.


Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber / Bewerberin enthalten.


Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers / einer Einzelbewerberin trägt dessen Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber / Die Bewerberin ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Stadt der Hauptwohnung die Stadt der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG). Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.


Ein Bewerber oder eine Bewerberin darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber / Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Stadt oder des Landkreises oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreter / in angehören. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.


Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen enthalten, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und zwei weiteren Mitgliedern oder Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.


Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Stadt Vertreterinnen und Vertreter hat.

Die Zahl der Stadtverordneten in Kirtorf beträgt 23; es sind also mindestens 46 Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.


Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am Montag, 12. August  2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Stadt Kirtorf, Wahlamt, Gemeindewahlleiter, Zimmer 4, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf einzureichen.


Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.


 

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:


  • eine schriftliche Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er oder sie mit der      Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),


  • eine Bescheinigung der Stadtbehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der  Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit),


  • außerdem bei Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 3 KWG - Einzelbewerber - die erforderliche Anzahl   von mindestens 30 „Unterstützungsunterschriften“ auf den amtlichen Formblättern mit den   Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen jeweils mit Familiennamen,   Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung.


Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.


  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über den Verlauf der  Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde,   mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.


Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.


Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhalten Sie im Wahlamt der Stadt Kirtorf. Ebenfalls stehen diese (mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen als Download zur Verfügung.


Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 12. August 2024, 18.00 Uhr einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Kirtorf, 11.07.2024

gez.

Schindler, Gemeindewahlleiter der Stadt Kirtorf



Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer 
 
- Hebesatzsatzung –


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai 2024 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festsetzung der Hebesätze


Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:


  1. Grundsteuer

 

   a)   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)           795 v. H.


   b)   für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                     795 v. H.

   


2. für die Gewerbesteuer                                                                                 400 v. H.



§ 2 Gültigkeit


Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2024.



§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 


Kirtorf, den 15.05.2024


Andreas Fey

Bürgermeister


Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Kirtorf, den 15.05.2024


Andreas Fey

Bürgermeister

 


Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1 EuWO, Stand: 2024)


Wahlbekanntmachung


1.

Am    9. Juni 2024    findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.


2.           

Die Stadt Kirtorf ist in folgende  7 Wahlbezirke eingeteilt:

               

Wahlbezirk-Nr.   Bezeichnung des Wahlbezirks          Bezeichnung des Wahlraums

1             Kirtorf,                             Gleentalhalle, Rabenbornsweg 14

2            Arnshain,                          Dorfgemeinschaftshaus, Kasseler Straße 27

3            Gleimenhain,                    Dorfgemeinschaftshaus, Schulweg 2

4            Heimertshausen,              Dorfgemeinschaftshaus, Zeller Straße 9

5            Lehrbach,                         Dorfgemeinschaftshaus, Diebachsweg 2

6            Ober-Gleen,                     Mehrgenerationenhaus, Hersfelder Str. 17

7            Wahlen,                            Dorfgemeinschaftshaus, Lehrbacher Weg 4

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom  29. April 2024   bis

19. Mai 2024    zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der  Wahlberechtigte zu wählen hat.


Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im Rathaus – Sitzungssaal, Neustädter Str. 10-12, 36320 Kirtorf zusammen.


3.           

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,  dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

               a)           durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder

               b)          durch Briefwahl

               teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Kirtorf, 08.05.2024

Stadt Kirtorf

gez. Fey, Bürgermeister




Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1, Stand 2024)

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024         

1.       

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde –       die Wahlbezirke der        Stadt  Kirtorf, Vogelsbergkreis

           wird in der Zeit vom   20. Tag vor der Wahl (werktags) 21. Mai 2024
            bis      16. Tag vor der Wahl 24. Mai 2024 während

der allgemeinen Öffnungszeiten1)  in der Stadtverwaltung, Neustädter Str. 10-12,  36320  Kirtorf, Bürgerbüro für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3)

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom   20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16. Tag vor der Wahl

           24.Mai 2024   bis Uhrzeit  12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde 

           Stadtverwaltung, Neustädter Str. 10-12, 36320 Kirtorf, Bürgerbüro
            Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt  werden.

           

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis  spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen  will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

           

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Vogelsbergkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl  teilnehmen.


5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

                      5.1      ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

                      5.2      ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)        wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl 19. Mai 2024 oder    die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum  16. Tag vor der Wahl 24. Mai 2024 versäumt hat,


b)        wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.


c)        wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl 07. Juni 2024, 18:00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

           

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

           -          einen amtlichen Stimmzettel,

           -          einen amtlichen Stimmzettelumschlag

           -          einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

           -          ein Merkblatt für die Briefwahl.

           

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.


Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebens-jahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

   

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von

4)  Deutsche Post AG     unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

           

Ort, Datum 

 

Kirtorf, 03.05.2024

Die Gemeindebehörde

gez.: Fey, Bürgermeister

 



Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf




Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 Hess. Verkündungswesen-DigitalisierungsG vom 28.6.2023 (GVBl. S. 473), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), Zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der MittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenVO und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 20.7.2023 (GVBl. S. 582)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 29.02.2024 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:



§ 24 Abs. 6 der Wasserversorgungssatzung (WVS) Preisnachlass für Großabnehmer Kategorie 2 – Wasserverbrauch mehr als 5.000 m³, wird wie folgt geändert:

 

Kategorie 2 - Wasserverbrauch mehr als 4000 m³ = Wasserbenutzungsgebühr ab 4001 m³ = 1,50 € zzgl. Gesetz. MwSt.


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.



Kirtorf, 06.03.2024 gez. Fey, Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kirtorf, 06.03.2024


gez. Fey, Bürgermeister



Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Stadt Kirtorf 
und den Stadtteilen

 

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf hat aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 10; 2015 - 30. April 2015) und § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S 2752) in seiner Sitzung am 21.12.2023 den Erlass folgender

„Katzenschutzverordnung“ beschlossen:


 

§ 1

Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

 

(1)     Katzenhalter/innen, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das deutsche Haustierregister eingetragen wird.

 

(2)     Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.

 

(3)     Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regel- mäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

(4)     Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

 

(5)     Der Ordnungsverwaltung ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

 

 § 2

Durchführung und Überwachung

 

(1)         Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der Stadt Kirtorf auf Verlangen vorzulegen.

 

(2)         Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter / der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

 

§ 3

Bußgeldvorschriften

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

(1)             Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)   gegen § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt,

b)   entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.

 

(2)             Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

 

 

Kirtorf, den 27.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey, Bürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk
 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.

 

Die Bekanntmachung erfolgte auf der Homepage der Stadt Kirtorf am 27.12.2023, eine Hinweisbekanntmachung dazu in der Oberhessischen Zeitung erfolgte am 23.12.2023.

 

 

Kirtorf, den 27.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey, Bürgermeister

 



Öffentliche Bekanntmachung

Abräumen und Einebnen von Gräbern in Teilbereichen der städtischen Friedhöfe

 

Auf folgenden Friedhöfen ist die satzungsgemäße Ruhefrist von 40 Jahren für die nachfolgend aufgeführten Gräber bereits abgelaufen bzw. werden die Gräber nicht mehr gepflegt:

 

Friedhof Heimertshausen

1.   Doppelgrab

Johann Korger *31.12.1874 + 15.02.1970 und

Emilie Korger * 22.02.1882 + 05.03.1978

 

Friedhof Lehrbach

1.   Einzelgrab

Eichenauer, Lina * 02.10.1906 + 13.05.1995   

 

Friedhof Wahlen

1.   Einzelgrab

Johann Ballint + 1981

 

Da die Gräber nicht mehr gepflegt werden, wird die Stadt Kirtorf die genannten Grabstellen nach dem 31.03.2024 räumen und einebnen, sofern sich kein Angehöriger bei der Friedhofsverwaltung meldet.

Eine Räumung auf Eigeninitiative ist nicht gestattet. Sie erfolgt ausschließlich durch die Stadt Kirtorf, oder durch eine von der Stadt Kirtorf beauftragte Firma.

 

Die Nutzungsberechtigten der genannten Gräber werden hiermit gebeten, die Grabmale, Bepflanzungen u. ä. bis zum 31.3.2024 zu entfernen. Bei Nichteinhalten der Frist ist die Stadt Kirtorf gehalten, die auf den Gräbern verbliebenen Grabmale und das sonstige Zubehör incl. Pflanzen entschädigungslos zu entfernen. Einwendungen und Rückfragen von Betroffenen oder Nutzungsberechtigen gegen die vorgesehene Abräumung können bei der Stadt Kirtorf erhoben werden.

 

Kirtorf, 20.09.2023

gez.

Fey

Bürgermeister


Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Vogelsberg am 08.10.2023

Wahlbekanntmachung - Datei herunterladen


Stadtwerke Kirtorf

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers an den Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt Kirtorf - Jahresabschluss zum 31.12.2020


Prüfungsurteile


Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf — bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden — geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Kirtorf für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 HesEigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes" unseres Bestätigungsvermerkes weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche, oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichtes, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichtes in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten —falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 HesEigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichtes getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus

-          identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher

Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

-          gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses

relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichtes relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebes abzugeben.

-           beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

-          ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen

Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerkes erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.  

-           beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der

Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt.

-          beurteilen wir den Einklang des Lageberichtes mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und

das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes.

-          führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten

Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.



Offenlegung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Kirtorf 2020

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 dem Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf - Wasserversorgung, Regenerative Energien, Schwimmbadbetrieb, Wohnungsbau und Abwasserbeseitigung für das Geschäftsjahr 2020 zugestimmt.


Auszug aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf vom 27.04.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf stellt den Jahresabschluss der Stadtwerke Kirtorf zum 31.12.2020 wie folgt fest und fasst folgenden Beschluss:

 

Der Jahresgewinn der Abwasserbeseitigung (EUR 84.231,90) soll der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.

 

Der Jahresverlust der Wasserversorgung (EUR 33.805,68) soll aus Mitteln der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.

 

Die Jahresgewinne der Betriebszweige Regenerative Energien (EUR 20.609,85) und Wohnungsbau (EUR 22.468,44) sollen der zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.

 

Der Jahresverlust des Schwimmbades (EUR 60.540,82) soll aus Mitteln der zweckgebundenen Rücklage des Betriebszweiges Schwimmbadbetrieb abgedeckt werden.

 

Der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt.

 

Abstimmung:

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

 

 

Der Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Kirtorf "Wasserversorgung, Regenerative Energien, Schwimmbadbetrieb, Wohnungsbau und Abwasserbeseitigung" liegt gemäß § 27 Abs. 4 EigBges in der Zeit vom 17.07.2023 – 25.07.2023 während der Dienststunden im Rathaus Kirtorf, Zimmer 4, Neustädter Str. 10‑12 zu jedermanns Einsicht aus.

 

gez. Fey, Bürgermeister


Logo Hessen

Amt für Bodenmanagement Fulda

Außenstelle Lauterbach

- Flurbereinigungsbehörde -

 

Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach

Tel.-Nr.: 0611 535 1400, Fax-Nr.: 0611 327 605 200

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-FD-05-13-90-01-B-0005#006

 

Flurbereinigungsverfahren Kirtorf-Alsfeld B 62

Verfahrensnummer: UF 1390

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

I. Vorläufige Besitzeinweisung


1.     Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Kirtorf-Alsfeld B 62 werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 31.08.2023 festgesetzt.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 30.06.2023 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke  auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

 

2.     Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der  Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

   

Andreas Ruhl

0611 – 535 1446

andreas.ruhl@hvbg.hessen.de

Markus Berck

0611 – 535 1447

markus.berck@hvbg.hessen.de

 

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 31.08.2023 gestellt werden.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.

 

3.     Hinweise

3.1   Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

 

3.2   Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

 

3.3   Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Fulda, Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

4.     Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Stadt Alsfeld, Stadt Kirtorf und der Gemeinde Antrifttal öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Alsfeld; Markt 1, 36304 Alsfeld; der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf und der Gemeinde Antrifttal, Weihersweg 24, 36326 Antrifttal während der Dienstzeiten.

 

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse   https://hvbg.hessen.de/UF1390   abrufbar.

 

 

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

 

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Fulda

- Flurbereinigungsbehörde -

Washingtonallee 1, 36041 Fulda

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.


II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

 

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 30.06.2023 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten mögliche entgegenstehende Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Lauterbach, den 07. Juli 2023


 

                                                        Amt für Bodenmanagement Fulda

                                                        - Flurbereinigungsbehörde -

   (LS)                                              Im Auftrag

 

gez. Sudmeier

(Verfahrensleitung)



Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Jahre 2024 – 2028

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 06.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Gießen und das Amtsgericht Alsfeld gefasst.


Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

12.07.2023 bis zum 19.07.2023 während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht aus.


Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10-12, 36320 Kirtorf, Zimmer 2 Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Kirtorf, 10.07.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey
Bürgermeister


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG


Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf

 

Herr Ulrich Schäfer, Lampertweg 7, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Freie Wählergemeinschaft/Christlich Demokratische Union Kirtorf (FWG/CDU)

 

hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Freie Wählergemeinschaft/Christlich Demokratische Union Kirtorf (FWG/CDU)

 

Herr Luca Korell, Jahnstraße 18, 36320 Kirtorf


in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 29.06.2023                                      Der Gemeindewahlleiter

                                                                            gez. Schindler                 


Amtliche Bekanntmachung

Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014


Gemäß § 114 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 27.04.2023 folgenden Beschluss gefasst hat:

1. Der vom Revisionsamt des Landkreises Vogelsbergkreises abschließend geprüfte und mit

einem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss der Stadt Kirtorf zum 31.12.2014 mit einer Bilanzsumme von 18.682.726,63 € sowie einem Jahresfehlbetrag (ordentliches incl. außerordentliches Ergebnis) in Höhe von -716.271,68 € wird hiermit beschlossen.

2. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt.

3. Der Jahresfehlbetrag 2014 wurde gemäß GemHVO durch die Inanspruchnahme der Rücklage ausgeglichen.

2. Auslegung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2014 liegt mit Rechenschaftsbericht zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis 07.06.2023 im Rathaus, Zimmer 1, Neustädter Str. 10, 36320 Kirtorf, während den Dienststunden der Stadtverwaltung Kirtorf, öffentlich aus:


Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey,

Bürgermeister


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Vorschriften eingehalten wurden.

 

Kirtorf, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey,

Bürgermeister


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Kirtorf


Herr Timo Klos, Auf der Dreispitz 9, 36320 Kirtorf


vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Kirtorf - BLK


hat durch schriftliche Erklärung sein Mandat im Ortsbeirat niedergelegt und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Kirtorf aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags


Bürgerliste Kirtorf - BLK


Herr Bernhard Wolf, Am Mühlbusch 3, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Kirtorf nachrückt.


Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Kirtorf, den 22.05.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                    Schindler                                                                       



Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze  für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzsatzung –


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona­ Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni

2020 (BGBl. I S. 1512) hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung am

27.04.2023 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

 
      a) für die land- und forstwirtschaftlichen  420 v.H.

      b) für die Grundstücke  420 v.H.



   2. für die Gewerbesteuer  400 v.H.

 

§ 2


Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2023.


§ 3


Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, den 27.04.2023

Andreas Fey

Bürgermeister



ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Kirtorf


Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung Kirtorf am 27.04.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:


§ 1 Verdienstausfall


  1. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15 Euro pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.
  2. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

  1. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
  2. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale von höchstens Euro 20 je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

 

§ 2 Fahrkosten

 

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.
  2. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.


§ 3 Aufwandsentschädigungen


  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind folgende Aufwandsentschädigung:


  • Stadtverordnete                                                                         Euro   15
  • Ehrenamtliche Magistratsmitglieder                                           Euro   15
  • Mitglieder der Ortsbeiräte                                                          Euro   10
  • Mitglieder der Betriebskommission                                            Euro   15
  • Die Mitglieder des Wahlausschusses und der


Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen

und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit                     Euro   30 


Zusätzliche Aufwandsentschädigung bei besonderem Aufwand

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungsvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten

bei erhöhten Beschwernissen im Ablauf der jeweils geforderten


Handlungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von            Euro   30 

pro Tag ihrer Tätigkeit.

Die erhöhten Beschwernisse sind z.B. durch die Berücksichtigung besonderer Hygienemaßnahmen im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie gegeben.

 

  1. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

  1. die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung      Euro   65
  2. Fraktionsvorsitzende gem. §36a HGO                                            Euro   50
  3. die oder den ehrenamtlichen Erste Stadträtin / Ersten Stadtrat      Euro   65

d)  Ausschussvorsitzende, stellvertretende Ausschussvorsitzende

     und stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher*innen zusätzlich

     zur Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1,
pro wahrgenommener Sitzungsleitung                                                  Euro   10   

e)  die oder den Marktmeister(in) der Stadt Kirtorf                                 Euro   50 

f)   die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher 

  • im Ortsbezirk Kirtorf                           Euro     50
  • im Ortsbezirk Arnshain                      Euro   145     
  • im Ortsbezirk Gleimenhain                Euro   125     
  • im Ortsbezirk Heimertshausen          Euro   145     
  • im Ortsbezirk Lehrbach                     Euro   145     
  • im Ortsbezirk Ober-Gleen                 Euro   170     
  • im Ortsbezirk Wahlen                        Euro   145     

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer, die gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums sind, erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung als Gremiumsmitglied für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von Euro 10.

Bei Schriftführerinnen oder Schriftführer ohne Mitglied des Gremiums zu sein, beträgt die Aufwandsentschädigung EUR 30.

Gemeindebediensteten kann auf Wunsch die Schriftführertätigkeit abweichend der vorgenannten geldlichen Entschädigung als Arbeitszeit gutgeschrieben werden und keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Wahlmöglichkeit gilt zu jeder Sitzung.

 

(5) Vertritt ein ehrenamtliches Magistratsmitglied die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Sinne des § 47 HGO, so erhält sie/ er je Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung von Euro 30.

 

§ 3a Papierlose Kommunikation im Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung

 

  1. Nach Einführung des elektronischen Rats- und Informationssystems wird auf die Übermittlung von Unterlagen in Papierform verzichtet. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung erhalten für die erforderliche elektronische Kommunikation mittels privatem mobilen Endgerät einen monatlichen Pauschbetrag von EUR 5.

 

  1. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen wurde. Sie erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, indem die Person aus der Funktion scheidet.

 

§ 4 Fraktionssitzungen – Förderung der Fraktionen


(1)  Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1 bis 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 14 pro Jahr begrenzt.

  1. Für eine zweitägige Fraktionsklausur kann einmal im Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 zusätzlich Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Hess. Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung geltend gemacht werden. Die Aufwandsentschädigung wird je Sitzungstag gezahlt. Die Fahrtkosten können nur innerhalb des Landes Hessen abgerechnet werden. Die Fraktionsklausurtagung wird auf die Zahl der entschädigungspflichtigen Fraktionssitzungen nicht angerechnet.

(4) Die Stadt Kirtorf gewährt den Fraktionen gemäß § 36a Abs. 4 HGO Zuschüsse zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Mittel für diese allgemeine Fraktionsförderung sind in einer besonderen Anlage dem Haushaltsplan der Stadt Kirtorf darzustellen.


§ 5 Dienstreisen


(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist


(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Kirtorf vom 01.03.2021 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Kirtorf, den 27.04.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

A. Fey

Bürgermeister                                               (Siegel)

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, den 27.04.2023


Magistrat der Stadt Kirtorf
A. Fey

Bürgermeister

 



Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf


Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsmodernisierungsG vom 1.4.2022 (GVBl. S. 184) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung beschlossen:

§ 24 Abs. 5 EWS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:


QN 2,5                          4,00 € pro Monat
QN 6                          10,00 € pro Monat
QN 10                        19,00 € pro Monat


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Entwässerungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.


Kirtorf, 04.05.2023      gez. Fey, Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kirtorf, 04.05.2023     gez. Fey, Bürgermeister


Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kirtorf

 


Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kirtorf


Beschluss:


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), Zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung vom 9.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in der Sitzung am 27.04.2023 folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

 

§ 24 Abs. 5 WVS wird wie folgt geändert:

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt ab 01.01.2023 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler:

QN 2,5            6,00 € pro Monat

QN 6              11,00 € pro Monat

QN 10            21,00 € pro Monat


Die übrigen Bestimmungen der derzeitig gültigen Wasserversorgungssatzung bleiben unberührt. Die Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Kirtorf, 04.05.2023 gez. Fey, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungsänderung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.



Kirtorf, 04.05.2023     gez. Fey, Bürgermeister



Bekanntmachung


Dem Magistrat der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf wird auf Antrag vom 08.12.2022 gemäß § 8 Abs. 1 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 19.04.2023 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.04.2053 die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser mittels der Gewinnungsanlage

Tiefbrunnen Kirtorf

auf dem Grundstück in der Gemarkung Kirtorf, Flur 16, Flurstück 53/2

in einer Menge von bis zu 20 m³/h – 85.000 m³/a

zutage zu fördern und abzuleiten, um es zur Versorgung der Stadtteile Kirtorf und Lehrbach (Verbund 1) mit Trink- und Brauchwasser zu gebrauchen und zu verbrauchen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.“

Der genannte Bescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit


vom 05.05.2023 bis einschließlich 19.05.2023,

 

während der üblichen Dienststunden bei der Stadt Kirtorf, Neustädter Straße 10 - 12, 36320 Kirtorf, Zimmer 4 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein) veröffentlicht.

Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Antragstellerin sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der gelten die Bescheide den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

 

Gießen, 19.04.2023                                                  Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

Gz.: RPGI-41.1-79b0400/12-2022/1


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl Ortsbeirat Stadtteil Arnshain

 

Herr Walter Simon, Kirchstraße 5, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

ist verstorben und scheidet somit aus dem Ortsbeirat Arnshain aus. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Freie Wählergemeinschaft Arnshain - FWG

 

Herr Steffen Möller, Zum Talblick 4, 36320 Kirtorf


in den Ortsbeirat Arnshain nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 18.04.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                             

                                (Schindler)



AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Kommunalwahlen am 14.03.2021

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf

 

Frau Ute De Tullio, Sand 6, 36320 Kirtorf

 

vom Wahlvorschlag der

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

hat durch schriftliche Erklärung ihr Mandat in der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes i.d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands/Unabhängige Wählerliste (SPD / UWL)

 

Herr Andreas Maus, Auf der Dreispitz 6, 36320 Kirtorf


in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf nachrückt.

 

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter - Stadtverwaltung Kirtorf – einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 


Kirtorf, den 30.03.2023                                Der Gemeindewahlleiter

                                                                             

                                (Schindler)



Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kirtorf


Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Maerz 2015 (GVBl. I S. 158) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirtorf in Ihrer Sitzung am 02.03.2023 folgende Aenderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 7 (1) der Hauptsatzung enthaelt folgenden neuen Wortlaut:


§ 7

Oeffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren oeffentliche Bekanntmachung  erforderlich ist, werden auf der Homepage der Stadt Kirtorf unter www.stadt-kirtorf.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt eine Hinweisbekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung oeffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.


Die Aenderung der Hauptsatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Kirtorf, den 02.03.2023

Der Magistrat der Stadt Kirtorf

Andreas Fey
Buergermeister


Share by: