Förderprogramme Stadt Kirtorf

Kirtorfer Baukindergeld


Richtlinien zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Kirtorf


 


§ 1 Allgemeines


Die Stadt Kirtorf fördert den Bau von Familienheimen. Zugleich soll mit dieser Fördermaßnahme dem Leerstand von Gebäuden in der Großgemeinde entgegengewirkt werden. Ziel dieser städtischen Förderung ist es, Interessenten mit Kindern die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum zu erleichtern, und die Attraktivität des Wohnens in Kirtorf zu erhöhen.


 

§ 2 Begünstigter Personenkreis


 Zuwendungsempfänger des Baukindergeldes ist ein volljähriges Mitglied einer Bauherrenfamilie, in welcher kindergeldberechtigte Kinder leben. Als Familie in diesem Sinne gelten Eheleute, Lebenspartner und Partner in nichtehelicher, eheähnlicher Gemeinschaft sowie Alleinerziehende. Das Kirtorfer Baukindergeld wird für Kinder gewährt, die mit dem Antragssteller in gerader Linie verwandt oder Adoptivkinder sind (gem. § 32 Abs. 1 – 3 EStG).



§ 3 Fördergegenstand


Das Baukindergeld ist eine städtische Förderung für den Erwerb und die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum/Wohnraum in Kirtorf und den Ortsteilen. Gefördert wird insbesondere der Erwerb


  •   eines unbebauten Grundstückes,
  •   eines bebauten Wohngrundstückes oder
  •   einer Eigentumswohnung



Zur Förderung muss eine Investition von mindestens 50.000,00 € netto nachgewiesen werden.



§ 4 Förderungshöhe


Die Förderung beträgt 2.000,00 € pro Kind, maximal 6.000,00 €. Die Förderung wird für ein Kind nur einmalig gewährt.



§ 5 Fördervoraussetzungen


Die Bauherrenfamilie muss nachweislich ihren ständigen Hauptwohnsitz auf die Adresse des neu erworbenen Objekts verlegt haben. Kinder, für welche die Förderung beantragt werden können, müssen dauerhaft in der Bauherrenfamilie leben und an dem Wohnsitz gemeldet sein. Es können nur Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für die Förderung angerechnet werden.


Das Kirtorfer Baukindergeld ist eine freiwillige Leistung der Stadt Kirtorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.



§ 6 Antrag, Prüfung, Auszahlung


Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist spätestens drei Jahre nach Bezug des Förderobjektes bei der Stadt Kirtorf zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Kaufvertrag, Rechnungsbelege, Anmeldebestätigung, aktuelle Kindergeldbewilligungsbescheide) beizufügen.


Über die Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Magistrat der Stadt Kirtorf. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Kirtorf berücksichtigt. Der Zuschuss wird von der Stadt Kirtorf schriftlich bewilligt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, unmittelbar nach der Bewilligung.



§ 7 Bindungsfrist


Der geförderte Wohnraum muss mindestens fünf Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und von ihm mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.


Die Stadt Kirtorf ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger


  • bei der Beantragung nachweislich unrichtige Angaben getätigt hat,


  • das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft oder das geförderte Objekt vom Zuwendungsempfänger nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.

 

Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung vollständig zur Rückzahlung fällig.



 § 8 Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft.



Kirtorf, den 23.12.2022 



Der Magistrat der Stadt Kirtorf


Fey, Bürgermeister


Kontakt:

Frau Gebauer, Tel.: 06635 - 1831

gebauer@stadt-kirtorf.de



Kirtorfer Windelsäcke


Richtlinien zur Bereitstellung von kostenlosen Windelsäcken oder zusätzlicher Abfalltonnen in Kirtorf

 

§ 1 Begünstigter Personenkreis:

Zuwendungsempfänger sind Familien mit Kleinkindern unter 3 Jahren und Personen, die dauerhaft auf Inkontinenzmaterialien angewiesen sind. Als Familie in diesem Sinne gelten Eheleute, Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie Alleinerziehende. Die Kinder müssen mit dem Antragssteller in gerader Linie verwandt oder Adoptivkinder sein (gem. § 32 Abs. 1 – 3 EStG).

 

§ 2 Fördergegenstand und -höhe: 

Gefördert werden:

Die kostenlose Bereitstellung von einem Restmüllsack im 2-Monat-Rhythmus oder

die Kostenübernahme für zusätzliche Restmülltonnen oder Leerungen bis zur Höhe der maximalen Kosten für zusätzliche Restmüllsäcke.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Ist ein Zuwendungsberechtigter nicht über das volle Kalenderjahr zuwendungsberechtigt, erfolgt die Förderung anteilig.

 

§ 3 Fördervoraussetzungen

Die Kleinkinder bzw. Personen, die dauerhaft auf Inkontinenzmaterial angewiesen sind, müssen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kirtorf in einem Privathaushalt gemeldet sein.

Die Notwendigkeit von Inkontinenzmaterial muss jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Die Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Kirtorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.

 

§ 4 Antrag, Prüfung, Auszahlung

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Dieser ist formlos bei der Stadtverwaltung Kirtorf zu stellen.

 

Die Restmüllsäcke werden im Bürgerbüro der Stadtverwaltung gegen Unterschrift ausgehändigt.

 

Die zusätzliche Restmüll-Tonne ist beim Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis zu beantragen (ZAV). Die Abwicklung und Zahlung läuft über den Grundstückseigentümer an den ZAV. Nachdem die Jahresrechnung des ZAV vorliegt, kann eine entsprechende Erstattung bei der Stadtverwaltung Kirtorf beantragt werden. Die Erstattung muss bis zum 01. September des Folgejahres beantragt werden. Der Bescheid des ZAV muss hierfür in Kopie beigefügt werden. Die Erstattung erfolgt, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen unmittelbar nach der Bewilligung.

 

§ 5 Geltungsdauer



Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft.

Kirtorf, den 02.03.2023
Der Magistrat der Stadt Kirtorf

 

Andreas Fey

Bürgermeister             


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